Bewachungsgewerbe

Bewachungsgewerbe: Erlaubnis, Überwachung des Bewachungspersonals

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen, die über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sind.

Beschreibung

Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z.B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen .

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.

Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragenden Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.

Die Unterrichtung wird von der Industrie- und Handelskammer (mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten für den Gewerbetreibenden) durchgeführt und bescheinigt.

Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit vom Unternehmer anhand eines Führungszeugnisses überprüft worden ist und die ebenfalls über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Bestimmungen, Befugnissen und Pflichten von der Industrie- und Handelskammer mindestens 24 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sind.

Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der Kreisverwaltungsbehörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erfoderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Voraussetzungen

Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und seines Personals, die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten, Vertrautsein mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften, ausreichende Haftpflichtversicherung.



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