Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserkanälen

Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, müssen dicht sein...

Diese Aussage klingt erst einmal logisch, denn technische Einrichtungen, zu denen auch Kanäle gehören, sollen schlicht funktionieren.

Aber es gibt auch weitere Gründe:

Trinkwasser wird in der Gemeinde Extertal aus insgesamt 10 Trinkwasserbrunnen aufbereitet, die sich über das Gebiet der Gemeinde Extertal verteilen. Diese Brunnen gewinnen das Wasser wiederum aus dem Grundwasser, welches daher einen besonderen Schutz genießt. Schmutzwasser, welches z.B. aus undichten Leitungen in den Untergrund sickern könnte, gefährdet so nicht nur die Umwelt, sondern auch das Grundwasser und letztendlich den Trinkwasserschutz. Das Kanalnetz in der Gemeinde Extertal transportiert daher das Abwasser zur Zentralkläranlage in Almena, wo dieses soweit gereinigt wird, dass es der Exter (und somit dem gesamten Wasserkreislauf) wieder gefahrlos zugeführt werden kann.

Außerdem soll durch „dichte" Kanäle Fremdwasser in den Abwasserleitungen verhindert werden. Fremdwasser ist Wasser, das zwar in die Kanalisation gelangt, aber dort eigentlich nicht hingehört - wie etwa durch Undichtigkeiten eindringendes Grundwasser, unerlaubt eingeleitetes Drainagewasser oder falsch angeschlossener Dachentwässerungsleitungen. Da es nicht durch den häuslichen oder gewerblich-industriellen Gebrauch verunreinigt wurde, ist Fremdwasser in der Regel relativ sauberes Wasser, das die gemeindlichen Kanalsysteme und die Zentralkläranlage unnötig belastet und ggfs. deren Reinigungsleistung verschlechtert.

Rechtsgrundlagen...

Rechtsgrundlage für die Zustands- und Funktionsprüfungen öffentlicher wie privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, so sind die dafür erforderlichen Maßnahmen (Sanierungen) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 60 WHG).

Im § 59 Abs. 4 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen                  (Landeswassergesetz - LWG -) (= LWG NRW) wird die oberste Wasserbehörde, das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) in Düsseldorf, ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. In dieser Rechtsverordnung sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt. Am 13. August 2020 wurde die neue SelbstüberwachungsVO Abwasser (=SüwVO Abw.) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist seit dem 14. August 2020 rechtskräftig.

Während sich Teil 1 der vorgenannten Verordnung der „Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und Trennsystem" widmet, regelt Teil 2 die „Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen" (also alles das, was Sie als Grundstückseigentümer betrifft). Insbesondere werden im Teil 2 Fristen, Prüfmethoden, Anforderungen an Sachkundige und Anforderungen an die Qualität der Überwachung festgelegt.

Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) NRW...

Die SüwVO Abw. NRW legt im Teil 2 folgende Regelungen für die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen fest, die von Ihnen als Grundstückseigentümer zwingend zu beachten sind:

Die im Erdreich oder unzugänglich verlegten privaten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagwasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteige Schächte oder Inspektionsöffnungen sind nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagwasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.


Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Ableitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31.12.2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 prüfen zu lassen. Für die Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes nach dem Inkrafttreten der SüwVO Abw. sind die Abwasserleitungen erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung zu prüfen.

Abwasserleitungen innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden.

Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial.

Wichtig...

Als Grundstückseigentümer, der nach den Regelungen der SüwVO Abw. NRW vom 17.10.2013, in der Fassung vom 18.05.2021, eine Zustands- und Funktionsprüfung durchführen muss, müssen Sie u.a. Folgendes beachten:

  • Die Zustands- und Funktionsprüfung darf nur von anerkannten Sachkundigen gem. § 12 SüwVO Abw. NRW durchgeführt werden.
  • Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist entsprechend § 9 Abs. 2 SüwVO Abw. NRW zu dokumentieren.

Vorlagepflicht von Prüfbescheinigungen in der Gemeinde Extertal...

Hinsichtlich der Vorlagepflicht von Bescheinigungen gem. § 9 Abs. 2 SüwVO Abw. NRW soll keine flächendeckende Vorlagepflicht von Prüfbescheinigungen innerhalb der Gemeinde Extertal festgelegt werden.

Die Gemeinde Extertal weist jedoch darauf hin, dass Sie diese Regelung (keine flächendeckende Vorlagepflicht der Prüfbescheinigungen) nicht von einer Prüfpflicht nach der SüwVO Abw. NRW entbindet, wenn sich Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet. Ihnen obliegt die volle Verantwortung, die gesetzlich vorgeschriebene Zustands- und Funktionsprüfung innerhalb der vom Landesgesetzgeber vorgegebenen Frist ordnungsgemäß durchzuführen.

Hier kann man einen Vergleich zur Hauptuntersuchung eines Fahrzeuges ziehen: Auch die Vorlage einer TÜV-Bescheinigung wird nicht von einer Behörde gefordert. Nutzt man ein Fahrzeug jedoch ohne ordnungsgemäß durchgeführte Hauptuntersuchung weiter, begeht man eine Ordnungswidrigkeit.

So verhält es sich auch bei einer nicht durchgeführten Zustands- und Funktionsprüfung. Eine nicht durchgeführte Prüfung stellt gem. § 14 Nr. 1 SüwVO Abw. NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die dann entsprechend verfolgt und geahndet werden kann.

Vorlage von Prüfbescheinigungen bei ganzheitlichen Kanalneubau- oder Sanierungsmaßnahmen.

Nach § 46 Abs. Pflicht und Umfang der gemeindlichen Abwasserbeseitigung
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes) 2 Nr. 1 LWG NRW kann die Gemeinde Extertal durch Satzung Fristen für die Prüfung von Haus- und Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind.

Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt hierzu u.a.: „Muss z.B. der öffentliche Abwasserkanal in einer öffentlichen Straße erneuert werden, so besteht grundsätzlich ein Interesse der Gemeinde daran, dass auch die Anschlussleitungen zu den privaten Grundstücken (Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse) einer zeitgleichen, ganzheitlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer zeitgleichen Erneuerung zugeführt werden und deshalb im zeitlichen Vorfeld eine Funktionsprüfung an diesen durchgeführt wird. Ein solches Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn im Gleichklang mit der öffentlichen Kanalerneuerung die öffentliche Straße erneuert wird, denn in diesem Fall ist es sinnvoll, auch die Grundstücks- und Hausanschlüsse zu erneuern, damit später nicht die erneuerte Straße, der Radweg, der Bürgersteig wieder aufgerissen werden müssen, weil Grundstücks- und / oder Hausanschlüsse erneuert werden müssen."

Um eine ganzheitliche Kanalsanierung in der Gemeinde Extertal durchzuführen, um Baumaßnahmen koordiniert abzuarbeiten und um Straßenschäden aufgrund von einzelnen Kanalbaumaßnahmen zu minimieren, gleichzeitig aber so bürgerfreundlich wie möglich zu agieren, möchte sich die Gemeinde Extertal bei der Frage der Vorlagepflicht von Prüfbescheinigungen für die Zustands- und Funktionsprüfung an der Anregung des Städte- und Gemeindebundes orientieren.

Die Gemeinde Extertal beabsichtigt daher im Rahmen aller zukünftigen ganzheitlichen Kanalbau- und Kanalsanierungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten immer zeitgleich mit den Sanierungsmaßnahmen die Vorlage der o.g. Prüfbescheinigung einzufordern, um eine wie oben vom Städte- und Gemeindebund beschriebene ganzheitliche Kanalerneuerung bzw. Kanalsanierung für bestimmte Gebiete in Abstimmung zwischen Kommune und Grundstückseigentümern durchzuführen.

Um die Vorlage der Prüfbescheinigungen zu ermöglichen, ist vor einer entsprechenden Baumaßnahme die rechtzeitige Information der Grundstückseigentümer sowie der Erlass entsprechender Satzungen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW für das zu sanierende Gebiet bzw. die zu sanierenden Straßenzüge geplant.

Weitergehende Fragen zur Zustands- und Funktionsprüfung in der Gemeinde Extertal beantworten Ihnen gerne Sven Herzog.

Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen nach Anlage 1 der SüwVO Abw. NRW - Fragen und Antworten -

- Wann bzw. innerhalb welcher Fristen muss ich meine private Abwasseranlage prüfen?

Einrichtungen

Prüfung

Art der Prüfung

Häufigkeit

Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen (sofern Bestandteil der öffentlichen Kanalisation)

In Wasserschutzgebieten:

Prüfung entsprechend der in § 8 Absatz 2 festgelegten Fristen und in den in Abs. 3 genannten Fällen

Außerhalb von Wasserschutzgebieten:

Bei industriellem und gewerblichem Abwasser, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind: bis zum 31.12.2020

Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Wiederholungsprüfung nur bei industriellem und gewerblichem Abwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Hinweis: Bei ganzheitlichen Kanalneubau- oder Kanalsanierungsmaßnahmen ist der Erlass von Satzungen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW für das zu sanierende Gebiet bzw. die zu sanierenden Straßenzüge geplant. Hierdurch werden auch außerhalb von Wasserschutzgebieten entsprechende individuelle Prüffristen für private Abwasserleitungen in diesen Gebieten festgelegt.   

- Woher weiß ich, ob mein Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt?

Die folgende Liste enthält alle Grundstücke in der Gemeinde Extertal, die in einem Wasserschutzgebiet liegen.

Ortsteile Bösingfeld und Asmissen

Straße

Hausnummern

Straße

Hausnummern

Straße

Hausnummern

Ahornstr.

alle

Im Langen Kamp

alle

Waldstr.

1, 2, 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 15 a, 16, 17, 18, 19, 21, 23, 25, 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36

Akazienstr.

alle

In der Egge

alle

Waldweg

alle

Alte Mühle

alle

Kastanienstr.

alle

Weidenstr.

alle

Am Aschbach

alle

Kenterkamp

alle

Wiesenweg

alle

Am Beekebach

alle

Lerchenweg

alle

Zaunkönigweg

alle

Am Meinenkamp

alle

Lindenstr.

alle

Zum Senkenberg

alle

Am Scharbker Bach

alle

Lisztstr.

alle

Zum Sportzentrum

alle

Amselweg

alle

Lortzingstr.

alle

Ortsteil Silixen

Auf den Stücken

alle

Ludwig-van-Beethoven- Str.

alle

Straße

Hausnummern

Bachstelzenweg

alle

Masurenweg

alle

Alter Lemgoer Weg

alle

Bahnhofstr.

2 - 56 (gerade)

Meiersfelder Str.

alle

Altes Land

6, 7, 8,10, 11

Barntruper Str.

2, 5, 7, 9, 15, 19, 21, 22, 24, 26, 34, 36

Meisenweg

alle

Auf der Bülte

1, 2, 4, 6, 8, 10

Birkenstr.

alle

Mittelstr.

alle

Bülter Weg

10 - 17

Brahmsstr.

alle

Moosweg

alle

Ellernweg

alle

Breslauer Str.

alle

Mozartstr.

alle

Heidelbecker Holz

alle

Buchenstr.

alle

Mühlenstr.

alle

Heidelbecker Str.

21 - 38

Buchfinkenweg

alle

Nordhagen

2, 3

Hinter den Höfen

alle

Denkmalweg

1

Nordstr.

alle

Im Busche

alle

Dompfaffweg

alle

Pagenhelle

alle

Katerweg

alle

Eichholz

5, 6

Papenweg

alle

Schiernbusch

1, 1 a, 4, 4 a, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15

Eichkamp

alle

Pestalozzistr.

alle

Schneiderberg

alle

Erlenstr.

alle

Pulverberg

alle

Silixer Hagen

alle

Eschenstr.

alle

Richard-Wagner-Str.

alle

Zum Silixer Hagen

alle

Fahrenplatz

2

Rotkehlchenweg

alle

Ortsteil Kükenbruch

Finkenweg

alle

Scharbke

alle

Straße

Hausnummer

Frevertsberg

alle

Schubertstr.

alle

Am Sportplatz

2

Fried.-Linnemann-Str.

alle

Schulstr.

alle

Gartenstr.

alle

Schützenkamp

alle

Ortsteil Almena

Gerbergasse

alle

Siemensstr.

alle

Straße

Hausnummern

Grasmückenweg

alle

Starenweg

alle

Bistruper Str.

11, 21, 23, 25, 27

Grüner Anger

alle

Steinland

alle

Stocksweg

alle

Grüner Weg

alle

Sternberger Str.

2, 4 ,6 ,8 ,9 ,10, 10 a, 13

Ortsteil Göstrup

Hackemackweg

alle

Stieglitzweg

alle

Straße

Hausnummer

Hans Lenze-Str.

alle

Südhagenweg

alle

Grennerberg

1

Hardenkamp

alle

Südhang

alle

Ortsteil Laßbruch

Haydnstr.

alle

Südstr.

alle

Straße

Hausnummern

Holzkamp

alle

Ulmenstr.

alle

Schiefer Brink

7 - 11

Hummerbrucher Str.

bis 25

Von-Bodelschwingh-Str.

alle

Im Alten Felde

alle

- Welche Leitungen müssen überprüft werden?

Im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagwasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteige Schächte oder Inspektionsöffnungen müssen auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft werden.

Nach § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Extertal gehören die Grundstücksanschlussleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage und müssen nicht von Ihnen überprüft werden. Jeder Grundstückseigentümer hat die auf seinem Grundstück verlaufenden Leitungen ab der Grundstücksgrenze zu überprüfen.

Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagwasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sind von der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw. NRW) nicht erfasst. Es liegt in der Eigenverantwortung der Grundstückseigentümer, den Zustand der Niederschlagswasserleitung, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb zu überwachen.

- Wer darf die Leitungen prüfen?

Zustands- und Funktionsprüfungen dürfen nur von speziell geschulten, anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Alle Sachkundigen sind in einer Landesliste NRW veröffentlicht und werden der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt.

Sie finden diese Liste im Internet unter: www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/

Prüfberichte von Firmen ohne Sachkundenachweis werden daher von der Gemeinde Extertal nicht anerkannt.

- Mit welchen Unterlagen weise ich die Prüfung nach?

Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zur SüwVO Abw. NRW zu dokumentieren.

Der Bescheinigung sind als Anlage beizufügen:

  • ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze
  • eine Foto-Dokumentation der Örtlichkeit

und zusätzlich bei optischer Prüfung:

  • eine USB/CD mit den Befahrungsvideos
  • Haltungs- / Schachtberichte und
  • eine Bilddokumentation festgestellter Schäden

Bei der Prüfung mit Luft oder Wasser sind die Prüfprotokolle beizufügen.

Bei weiteren Fragen zu den unterschiedlichen Prüfmethoden wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Extertal.

- Was passiert, wenn Schäden festgestellt werden?

Schäden an Abwasserleitungen müssen selbstverständlich behoben werden.

Die Sachkundigen legen in der Prüfbescheinigung mit Hilfe eines Bildreferenzkataloges die Schwere des Schadens fest. Den Bildreferenzkatalog können Sie im Internet unter

https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/abwasser/dichtheit/pdf/Bildreferenzkatalog_Private_Abwasserleitungen.pdf

und

https://www.buergerinfo-abwasser.de/Bildreferenzkatalog.3130.0.html

abrufen.

Es gelten, je nach Schadensklasse, grundsätzlich folgende Sanierungsfristen:

  • große Schäden: kurzfristig
  • mittelgroße Schäden: in einem Zeitraum von 10 Jahren

Diese Schäden können z.B. in offener Bauweise (Austausch des defekten Kanalrohres) oder in geschlossener Bauweise (Versehen des defekten Kanals mit einem Inliner) behoben werden.

Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen im Einzelfall an die Gemeinde Extertal. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Fachwissen bei einer Sanierung.

- Wo bekomme ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zur Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen nach der SüwVO Abw. NRW erhalten Sie

                               - bei der Gemeinde Extertal

Sven Herzog
Tel. 05262/402-210  
E-Mail: s.herzog@extertal.de 

                              - beim Landesamt für Natur, Umwelt und 
                               
Verbraucherschutz NRW

                                www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm

                             - bei der Verbraucherzentrale NRW

                               Verbrauchertelefon Kanaldichtheit Tel: 0211 / 3809300

                               E-Mail: Abwasser@verbraucherzentrale.nrw



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