Wohnberechtigungsscheine (Anträge)
Annahme und Weiterleitung von Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) für eine öffentlich geförderte Wohnung und auf Zinsermäßigung gem. § 2 Abs. 2 der 1. ZinsVO.
Die Anträge werden zuständigkeitshalber an den Kreis Lippe in Detmold weitergeleitet.
Zusätzliche Information des Kreises Lippe:
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Mietwohnung (Sozialwohnung) ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Wer eine öffentlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung) beziehen möchte, benötigt hierzu eine sogenannte Wohnberechtigung. Die Wohnberechtigung wird Wohnungssuchenden auf Antrag gewährt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen vom Einkommen her erfüllt und die Größe der Wohnung für ihn und seine Familie angemessen ist. Die Berechnung ist immer individuell.
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Sachbearbeiter.
Gebührenrahmen
Die Gebühr für die Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung beträgt zwischen 5 und 10 Euro zzzgl. Nachnahmegebühren.
Zahlungsart
Bar, EC-Cash, per Nachnahme.
Benötigte Unterlagen
Für die Beantragung der Wohnberechtigungsbescheinigung ist ein Antragsformular nebst den erforderlichen Einkommenserklärungen einzureichen. Das Formular ist entweder direkt beim Kreis Lippe im FG 9.4 BuS, im Bürgerservice, oder auch bei den örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen erhältlich.
Besonderheiten
Der Kreis Lippe Lippe ist die zuständige Stelle mit folgenden Ausnahmen, in denen In die genannten örtlichen Verwaltungen für die Erteilung der Wohnberechtigung zuständig sind:
· Anträge auf Ausstellung gezielter Wohnberechtigungen in Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo
· Anträge auf Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungen von Bürgern aus Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo
Bearbeitungszeit
Kommt der Kunde persönlich und hat alle erforderlichen Unterlagen dabei, wird das Anliegen sofort erledigt. Bei Bearbeitung der Anträge per Post kann es bis zu einer Woche dauern, je nach Posteingang.
Rechtliche Grundlage
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Einkommensermittlungserlass des Landes NRW.
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