Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Falls pflanzliche Abfälle nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugeführt werden können, ist ein Verbrennen schlagabraumähnlicher Abfälle (Hecken-, Baum- und Strauchschnitt) sowie das Verbrennen sonstiger pflanzlicher Abfälle wie z. B. Laub oder Kartoffelkraut an Werktagen unter bestimmten Voraussetzungen nach vorheriger Anmeldung zulässig. Eine Anmeldung soll in der Regel 2 Tage vorher erfolgen.



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