Straßenverkehrsordnung; ruhender Verkehr

Übersicht zum § 12 StVO Halten und Parken

 

(1) Das Halten ist unzulässig

1.

an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2.

im Bereich von scharfen Kurven,

3.

auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,

4.

auf Bahnübergängen,

5.

soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:

 

a) Haltverbot (Zeichen 283),

 

b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),

 

c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),

 

d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),

 

e) Grenzmarkierung für Haltverbote (Zeichen 299),

 

f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),

6.

bis zu 10 m vor Lichtzeichen und Zeichen ,,Dem Schienenverkehr Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 201), ,,Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und ,,Halt! Vor-fahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden,

7.

vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,

8.

an Taxenständen (Zeichen 229).

 

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

 

(3) Das Parken ist unzulässig

1.

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2.

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3.

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4.

bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),

5.

vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,

6.

über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

7.

soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,

b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstrei-fenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),

c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,

d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und

e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

8.

vor Bordsteinabsenkungen.

 

(3a)

Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

…das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. …

(3b)

Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4)

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.

(4a)

Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(5)

An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.

(6)

Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

 

 

Abschnitt 8: Halt- und Parkverbote

61

 

Erläuterung
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben.
3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.
4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zusatzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind.

62

Zeichen 283

Absolutes Haltverbot

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
 

62.1

 

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen.

63

Zeichen 286

Eingeschränktes Haltverbot

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
 
Erläuterung
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.

63.1

 

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

63.2

 

Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nr. ..., vom Haltverbot aus.

63.3

 

Erläuterung
Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

64

Zeichen 290.1

Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
 
Erläuterung
1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind.
2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

65

Zeichen 290.2

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

 


Halten und Parken

Es wird auf den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) verwiesen.

Diesen finden Sie in der aktuellen Fassung auf der Internetseite des Kraftfahrtbundesamtes: www.kba.de


Rechtsgrundlagen


 



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