Sperrzeitverkürzung
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung (Gaststättenverordnung) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, während dessen für Gäste keine Leistungen erbracht und in den Betriebsräumen keine Gäste geduldet werden.
Unter der Woche beginnt die Sperrzeit um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. Am Wochenende, das heißt in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag, beginnt die Sperrzeit generell um 5 Uhr. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit stets um 24 Uhr. Die Sperrzeit endet allgemein um 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit im Einzelfall (zugunsten einzelner Betriebe) verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.
Hinweis: In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Zudem kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Rechtsverordnung wird von den Gemeinden, den Landratsämtern in ihrer Funktion als untere Verwaltungsbehörde, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen.
Voraussetzungen
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Verfahrensablauf
Sie können eine Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb grundsätzlich ohne Formerfordernisse beantragen. Empfehlenswert ist, darzulegen, aus welchem Grund Sie welche Sperrzeitregelung für Ihren Betrieb beantragen wollen.
Gebühren:
Sperrzeitverkürzung 10,00 €
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