Name der Ehegatten
Das Namensrecht für Ehegatten richtet sich nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn beide deutsche Staatsangehörige sind: Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Name aus mehreren Namen besteht; es kann dann nur ein Name hinzugefügt werden.
Für ausländische Ehegatten richtet sich die Namensführung nach Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) grundsätzlich nach ihrem Heimatrecht. Sie können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen nach dem Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.