Grundsteuer
Grundsteuer
Beschreibung
1. Die Grundsteuer wird auf das Innehaben des nur begrenzt vorhandenen Grundes und Bodens erhoben, das eine gewisse wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt. Weil die Besteuerung im Ausgangspunkt also ohne Berücksichtigung der sonstigen Lebensverhältnisse des Steuerschuldners erfolgt, ist die Grundsteuer eine sog. Realsteuer, die aber auf die Wertverhältnisse bzw. auf die Ertragsfähigkeit der konkreten Immobilie Rücksicht nimmt (z.B. bei der Bemessung oder beim Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung). Ermächtigungsgrundlage ist das Grundsteuergesetz (GrStG).
2. Zum Zweck der Grundsteuerveranlagung wird zunächst der grundsteuerrechtlich maßgebliche Einheitswert des jeweiligen Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt.
Dabei wird für landwirtschaftliche Betriebe (sog. Grundsteuer A, vgl. § 2 Nr. 1 GrStG) im Wesentlichen nach dem Ertragswert des Betriebs gefragt, der sich u.a. aus einem Vergleich mit den Bodendaten anderer Anwesen ergibt (vgl. Bodenschätzgesetz - BodSchätzG).
Für die übrigen Grundstücke (sog. Grundsteuer B, vgl. § 2 Nr. 2 GrStG) wird im Wesentlichen auf die vom Finanzamt festgestellten – nicht mit dem Verkehrswert identischen – Einheitswerte abgestellt.
Über den festgestellten Einheitswerte erlässt das Finanzamt einen Einheitswertbescheid.
3. Von den festgestellten Einheitswerten werden zur Vorbereitung der Besteuerung gesetzlich festgelegte Von-Tausend-Sätze (Steuermesszahlen) als steuerbarer Steuermessbetrag von den Finanzämtern in einem Steuermessbescheid als steuerbarer Grundstückswert ausgewiesen.
4. Auf die von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (sog. Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Das Ergebnis dieser Multiplikation gibt die Gemeinde im sog. Grundsteuerbescheid bekannt, der die Zahlungspflicht bestimmt. Dabei hat die Gemeinde weder auf den staatlichen Messbescheid noch auf den diesem zugrunde liegenden staatlichen Einheitswertbescheid Einfluss. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.
Fristen
Den staatlichen Einheitswertbescheid, den staatlichen Messbescheid und den gemeindlichen Grundsteuerbescheid können Sie gesondert anfechten. Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide im Rahmen der gemeindlichen Steuererhebung regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die staatlichen Bescheide bestandskräftig sind.