Gestattung - Vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis

Eine mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende Bewirtung (Verabreichen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) ist  ein Gaststättengewerbe (nach § 1 des Gaststättengesetzes (GastG)) .

Dieses  ist erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden (nach § 2 GastG).

Falls ein solches Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses nur vorübergehend betrieben werden soll, kann der Betrieb von der Gemeinde Extertal unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (nach § 12 GastG) .

Eine sog. Gestattung setzt voraus, dass ein gewerbsmäßiger Verkauf von Getränken bzw. auch von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle beabsichtigt ist. Bei Veranstaltungen von Vereinen (Organisationen, Gesellschaften) ist das der Fall, wenn der Verkauf in der Absicht erfolgt, daraus einen die Selbstkosten übersteigenden Gewinn zu erzielen. Dies gilt auch, wenn der Verein gemeinnützig anerkannt ist bzw. der "Gewinn" für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

Für die Gestattung, muss ein besonderer Anlass vorliegen. Nach der Rechtssprechung liegt ein solcher nur dann vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft und ausschließlich oder überwiegend nicht-gastronomischer Art ist. Der Anlass ist dann ein besonderer, wenn er außergewöhnlich ist. Somit sind häufig wiederkehrende Ereignisse ohne Ausnahmecharakter keine besonderen Anlässe.

Beispiele für besondere Anlässe:

Volks- und Schützenfeste, Maifeiern, Märkte, Weinfeste, Jubiläen, Umzüge, Tagungen, Faschingsbälle, Pfarr-, Kindergarten-, Schulfeste, Abbrennen eines Brauchtumsfeuer, Weihe eines Feuerwehrfahrzeuges, etc.

Allerdings kann auch bei solchen Veranstaltungen bzw. Anlässen die gastronomische Tätigkeit so im Vordergrund stehen, dass sie nicht nur mehr als Nebeneffekt angesehen werden kann. Denn immer dann, wenn die gastronomische Tätigkeit das "beherrschende Ereignis" darstellt, ist eine Gestattung nach § 12 GastG nicht zulässig.

Um die angemeldete Veranstaltung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, sind die Anträge 14 Tage vorher schriftlich bei der Gemeinde Extertal einzureichen. In dem Antrag sind nähere Angaben über den besonderen Anlass, die Art der Speisen und Getränke sowie evt. damit verbundene Darbietungen (Unterhaltungs- und Tanzmusik o.ä.), die beabsichtigten Betriebszeiten, die Lage, Art und Größe der Räume sowie über die antragsstellende Person zu machen.

Eine nicht rechtzeitige Antragsstellung bzw. Erbringung der erforderlichen Angaben und Unterlagen kann dazu führen, dass eine Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht möglich ist. Eine zu kurzfristige Antragsstellung kann daher im Rahmen des nach § 12 GastG eingeräumten Ermessens ein Grund für eine Ablehnung der Gestattung zum beantragten Termin sein.

Ferner werden gem. § 4 GastG mögliche Versagungsgründe geprüft. Letztlich wird die Gestattung durch einen schriftlichen Bescheid erteilt. Hier werden die individuellen Maßnahmen bzw. die zu beachtenden Vorschriften dargestellt.

Die Veranstalter, insbesondere die Vereine und Organisationen werden im eigenen Interesse gebeten, diese Vorgehensweise zu beachten. Für evt. Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Rathaus Extertal
Mittelstr. 36
32699 Extertal


Gebühren:

Gestattung nach GastG 1 Tag              35,00 €

Gestattung nach GastG weitere Tage     5,00 €

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