Genehmigungsfreie Wohngebäude

Genehmigungsfreie
Wohngebäude, Stellplätze und Garagen
§ 67 Bauordnung NRW

Info:

  1. Die Genehmigungsfreistellung gilt  für  Wohngebäude und auf das Vorhaben bezogenen Stellplätze, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, wenn sie im räumlichen Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegen.
  1. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen in jeder Hinsicht eingehalten werden.  Abweichungen können vorab beim Kreis Lippe beantragt werden.
  1. Die Erschließung muss gesichert sein.
  1. Die Bauvorlagen sind bei der Gemeinde Extertal einzureichen.
  1. Gebaut werden kann, wenn die Gemeinde Extertal binnen eines Monats keine Erklärung abgibt oder erklärt, dass sie kein Baugenehmigungsverfahren einleitet.
  1. Die vollständige Verantwortung für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften liegt alleine beim Bauherren und seinem Beauftragten.

Grundvoraussetzungen:

Die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude, Nebenanlagen, überdachte Stellplätze („Carports“) und Garagen bedürfen keiner Baugenehmigung („Genehmigungsfreistellung“), wenn gemäß den Bestimmungen des § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vier Grundvoraussetzungen erfüllt sind.

Erste Grundvoraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist es, dass das Bauvorhaben im räumlichen Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes liegt, der dieses Gebiet planungsrechtlich  als Wohngebiet oder als Mischgebiet festsetzt.

Bauliche Vorhaben, die gewerblichen Zwecken dienen, fallen demnach nicht unter die Genehmigungsfreistellung.

Zweite Grundvoraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist es, dass das Bauvorhaben in jeder Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes (z.B. Dachneigung, Zulässigkeit von Gauben, Farbgebung der Fassade) entspricht. Sind Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen erforderlich, so sind diese schriftlich beim Kreis Lippe zu beantragen. Die Zulassung einer derartigen Abweichung durch einen gesonderten Verwaltungsakt – so genannte isolierte Abweichung – ist für die Genehmigungsfreiheit der Vorhaben im Rahmen der Genehmigungsfreistellung unschädlich.

Dritte Grundvoraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist es, dass die Erschließung gesichert ist.

Vierte Grundvoraussetzung für die Genehmigungsfreistellung  ist es, das die Gemeinde Extertal nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass kein Baugenehmigungsvorhaben durchgeführt werden soll oder überhaupt keine Erklärung abgibt.

Zu den Grundvoraussetzungen  folgende Erklärungen:

Die Genehmigungsfreistellung stellt ausdrücklich kein Genehmigungsverfahren dar. Daher sind die Bauvorlagen auch nicht beim Kreis Lippe, sondern bei der Gemeinde Extertal einzureichen. Aber auch von Seiten der Gemeinde Extertal wird keine Baugenehmigung,, eine „Quasi-Baugenehmigung“ oder Dergleichen  ausgesprochen. Daher hat die Gemeinde Extertal  auch keine Verpflichtung zu überprüfen, ob für ein geplantes Bauvorhaben die genannten Grundvoraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung überhaupt vorliegen oder das Bauvorhaben sonstigen öffentlich-rechtlichen (Bau)vorschriften entspricht. Der Gemeinde Extertal obliegt im Rahmen der Genehmigungsfreistellung keine präventive Amtspflicht gegenüber der Bauherrschaft oder einem sonstigen Dritten. Die Gemeinde Extertal wird nicht als Bauaufsichtsbehörde tätig. Dies führt zu einer ausschließlichen und abschließenden Verantwortlichkeit des Bauherren und ggf. seines Beauftragten Diese haben selbst darauf zu achten, dass ihr Bauvorhaben dem geltenden Recht entspricht. Die Gemeinde Extertal kann nur binnen eines Monats schriftlich erklären, dass ein Baugehnehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie z.B. einen Verdacht hat, dass die Grundvoraussetzungen für die Genehmigungsfereistellung für die vorgelegten Bauvorlagen nicht erfüllt sind oder sie sich in ihrer Planungshoheit „verletzt“ sieht. Sie kann aber auch dem Bauherren vorab schriftlich erklären, dass kein Baugehnehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Aber auch diese Erklärung schließt nicht ein, dass die Gemeinde in irgendeiner Art und Weise Prüfungen der Bauvorlagen vorgenommen hat. Die Bauherrschaft kann nicht mit der Begründung, die Gemeinde hätte die Rechtswidrigkeit des Vorhabens erkannt oder erkennen müssen und wäre daher verpflichtet gewesen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu verlangen, Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde geltend machen.

Vorzulegende Unterlagen:

Bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung des § 67 Abs. 1 und 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind folgende Unterlagen bei der Gemeinde Extertal vorzulegen:

1. Wohngebäude (Stellplätze und Garagen)

1.                   der Lageplan

2.                   die Baubeschreibung / Bauzeichnungen

3.                   die in der Bauordnung sonstigen erwähnten Erklärungen und  Nachweise

Die Bauvorlagen müssen von einer bauvorlagenberechtigten Person unterschrieben sein.

2. Stellplätze/Garagen und Nebengebäude/ Nebenanlagen mit bis zu 100 m² Grundfläche

1.                  der Lageplan

2.                   die Baubeschreibung / Bauzeichnungen

Die Bauvorlagen können von jedermann unterschrieben werden.



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