Gaststättenerlaubnis
Gaststättenerlaubnis
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Wer ein Gaststättengewerbe ausüben möchte, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden, z.B. Schutz gegen Lärm- und Geruchsbelästigungen, im Hinblick auf hygienische Anforderungen, zeitliche und räumliche Beschränkungen bzw. Regelungen, z.B. Außengastronomie.
Von der allgemein geltenden Sperrzeitregelung (2.00 - 6.00 Uhr; in den Nächten zum Sonnabend und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 3.00 Uhr) können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden.
Aus besonderem Anlaß (Volksfeste, Vereinssommerfeste, Sportveranstaltungen u.ä.) kann die Ausübung der erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes auf Antrag unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden (Gestattung).
Bei von Gaststättenbetrieben ausgehenden Beeinträchtigungen für Bürger ist während der allgemeinen Dienstzeit das Ordnungsamt, außerhalb der allgemeinen Dienstzeit (Wochenende, Sonn- und Feiertage) die Polizei zu benachrichtigen.