Flächennutzungsplan
Die Bauleitplanung hat die Aufgabe, die Nutzung der einzelnen Grundstücke in einer Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet vorbereitend darzustellen und je nach Erforderlichkeit für ausgewählte Plangebiete verbindlich festzusetzen.
Der Flächennutzungsplan als der vorbereitende Teil der Bauleitplanung ist dabei das planerische Instrument der Gemeinde, um im Rahmen der durch Artikel 28 des Grundgesetzes gesicherten Planungshoheit flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet die „sich aus der beabsichtigen städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen“ (§ 5 BauGB). Damit trifft die Gemeinde in diesem Plan erste grundlegende planerische Aussagen über die von ihr angestrebte Bodennutzung. Die Aussagen der Gemeinde beziehen sich auf die bebauten und bebaubaren Flächen, aber ebenso auf die nicht bebauten und weiterhin von einer baulichen Nutzung freizuhaltenden Flächen. Damit dient der Flächennutzungsplan in seiner flächenhaften Ausweisung der Vorbereitung einer zukünftigen baulichen und sonstigen Nutzung. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthalten die in einem zweiten Schritt aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden verbindlichen Bauleitpläne, die Bebauungspläne. Erst in diesen Plänen werden Art und Maß der baulichen Nutzung für die einzelnen Plangebiete und damit für jedes einzelne Grundstück festgesetzt und bilden die Grundlage von Bauanträgen oder Genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben.
Ein Flächennutzungsplan kann geändert werden. Hierbei hat die Gemeinde die Bürger im Rahmen des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit zu beteiligen.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Extertal stammt aus dem Jahre 1973 und befindet sich zur Zeit im 43. Änderungsverfahren.
Der Flächennutzungsplan hat im Allgemeinen einen Planungshorizont von 15 Jahren, bevor er neu aufgestellt wird. Die Gemeinde Extertal betreibt zur Zeit das Verfahren der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Auch hier sind Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit / der Bürger vorgesehen und kann, einschlließlich seiner Änderungen im Fachbereich Planen und Bauen für jeden Bürger zur Einsichtnahme bereit. Auf Wunsch wird Auskunft über den Planinhalt erteilt.
Gesetzliche Grundlagen: § 5 - 7 BauGB (Baugesetzbuch)