Denkmalschutz

Die Gemeinde Extertal liegt im Land Nordrhein-Westfalen. Daher findet hier das Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Das Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt wie folgt:

Denkmäler sind... Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden."

Um den Status eines  Denkmals zu erhalten, muss in Nordrhein-Westfalen ein Objekt in die von der zuständigen Unteren Denkmalbehörde geführte Denkmalliste eingetragen werden. Die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt  "von Amts wegen" durch die örtlich und sachlich zuständige Untere Denkmalschutzbehörde oder auf Antrag des Eigentümers oder des örtlich und sachlich zuständigen Landschaftsverbandes. Dieses ist für die Gemeinde Extertal das Westfälische Landesamt für Denkmalpflege in Münster.

Dazu muss der Denkmalwert anhand der Kriterien des Denkmalschutzgesetzes geprüft, beschrieben und begründet werden. Danach sieht das Denkmalschutzgesetz vor, dass die örtlich und sachlich zuständige Untere Denkmalschutzbehörde das Objekt in die Denkmalliste einträgt. Innerhalb des Eintragungsverfahrens bestehen Anhörungspflichten und Widerspruchsmöglichkeiten. Auskunft darüber, ob ein Gebäude bereits in die Denkmalliste eingetragen  oder vorläufig unter Schutz gestellt ist, erteilt die Untere Denkmalschutzbehörde.

Das Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen die Aufgabe der „Unteren Denkmalschutzbehörde“ zugeordnet wird.

Untere Denkmalschutzbehörde für die Gemeinde Extertal ist die Gemeinde Extertal.

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Baudenkmälern sollten Ihre Rechte und Pflichten nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen kennen.

Von besonderer Wichtigkeit sind alle Fragen des denkmalrechtlichen Erlaubnis- und Bescheinigungsverfahrens, für das die Gemeinde Extertal als Untere Denkmalschutzbehörde zuständig ist

Wofür wird eine „denkmalrechtliche Erlaubnis“ benötigt?

Es kann im Allgemeinen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für alle „Veränderungen“ und „Eingriffe“ an und in einem Baudenkmal eine „denkmalrechtliche Erlaubnis“ nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen benötigt wird.

Das Vorliegen der „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ ist die Voraussetzung dafür, „Veränderungen“ oder „Eingriffe“ an einem Baudenkmal vorzunehmen zu dürfen.

Die „denkmalrechtliche Erlaubnis“ muss stets immer vor dem Beginn jedweder  „Veränderungen“ und „Eingriffe“ in ein Baudenkmal beantragt und von der Unteren Denkmalschutzbehörde genehmigt worden sein.

Unter „Veränderung“ und „Eingriff“ ist jede Tätigkeit zu verstehen, die den bestehenden Zustand „abändert“ beziehungsweise in diesen – vielleicht auch nur geringfügig – „eingreift“, auch wenn dieser nicht der historisch originale Zustand ist oder auf nicht „rechtmäßige Weise“ zu Stande gekommen ist. Nur beispielsweise werden folgende Maßnahmen aufgeführt, für die Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde in jedem Falle zwingend erforderlich ist: „Abbruch“ und „Anbau/Umbau“, „Putzerneuerung“ und „Neuanstrich“, „Fenstererneuerung“ und „Dacheindeckung“, „Schaufenster- und Werbeanlagen“, „Heizungssanierung“, „Reparatur eines Rohrbruchs“, „Erneuerung der Haustechnik“ (Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen); auch „statische Eingriffe“, wie zum Beispiel „Dachgeschossausbau“ und „Fachwerkreparaturen“ bedürfen ohne Ausnahme einer Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde.

Es ist zu beachten, dass die „denkmalrechtliche Erlaubnis“ nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen nicht ersetzen oder einschließt. Hierzu gehören insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (siehe hierzu Bouton„Baugenehmigung / Bauantrag“) oder Landschaftsschutzrechtliche Genehmigungen (siehe hierzu Bouton „Lanschaftsplan“)

Was muss im Zusammenhang eines denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens beachtet werden?

Eine notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis muss in jedem Falle zeitlich vor der Durchführung oder Beauftragung einer geplanten Maßnahme bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt und von dieser genehmigt worden sein.

Der Antrag ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde Extertal, Untere Denkmalschutzbehörde, Mittelstraße 36, 32699 Extertal einzureichen.

Bei umfänglichen Maßnahmen ist auch die Durchführung eines mündlichen Beratungstermins – gegebenenfalls unter der Hinzuziehung des Westfälischen Landesamtes für Denkmalpflege – möglich.

Welche Unterlagen sind einem Antrag auf „denkmalrechtliche Erlaubnis“ beizufügen?

Einem Antrag auf „denkmalrechtliche Erlaubnis“ sind der Unteren Denkmalschutzbehörde alle Unterlagen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind, vorzulegen.

Hierzu gehören insbesondere Leistungsbeschreibungen von Handwerks-Firmen, Zeichnungen (Bestand und Planung) und Fotos. Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen richtet sich nach der geplanten Maßnahme sowie der Bedeutung und Eigenart des Baudenkmals. Entscheidend ist, dass sich aus den eingereichten Unterlagen Art und Umfang der geplanten Maßnahmen abschließen ersehen lassen.

„Wann“ und „Wie“ wird eine „denkmalrechtliche Erlaubnis“ erteilt?

Nach Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ entscheidet die Gemeinde Extertal in ihrer Funktion als Untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit dem Westfälischen Landesamt für Denkmalpflege.

Stehen einem Antrag auf Erteilung einer „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen oder verlangt ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme, wird durch die Untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde Extertal, die beantragte „denkmalrechtliche Erlaubnis“ schriftlich erteilt.

Nur in Einzelfällen wird eine „denkmalrechtliche Erlaubnis“ andernfalls mit Nebenbestimmungen und Auflagen verbunden oder in Teilen beziehungsweis in Gänze nicht erteilt.

Kann eine erteilte „denkmalschutzrechtliche Erlaubnis“ mündlich erweitert werden?

Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller und die Untere Denkmalschutzbehörde sollten  jede Veränderung einer bereits denkmalrechtlich abgestimmten Maßnahme wiederum beantragt werden. Hierzu wird dann ein Nachtrag zu einer erteilten „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ erteilt.

Wie lange gilt die „denkmalrechtliche Erlaubnis“?

Die „denkmalrechtliche Erlaubnis“ gilt zwei Jahre. Sie erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ mit der Durchführung des Vorhabens beginnen oder die Durchführung zwei Jahre unterbrechen. Sollten Sie nach Ablauf der Frist Maßnahmen durchführen wollen, müssen Sie eine Verlängerung der „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ oder eine neue „denkmalrechtliche Erlaubnis“ bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragen. Sie sind nicht verpflichtet, von der Erlaubnis Gebrauch zu machen.

Welche Folgen hat es, wenn mit einer Maßnahme ohne vorherige „denkmalrechtliche Erlaubnis“ begonnen worden ist  oder abweichend von der „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ gearbeitet worden ist?

Wer Arbeiten an einem Baudenkmal ohne „denkmalrechtliche Erlaubnis“, „unsachgemäß“ oder im „Widerspruch zu Auflagen“ der „denkmalrechtlichen Erlaubnis“  durchführt, muss auf Verlangen der Unteren Denkmalschutzbehörde die Arbeiten sofort einstellen und unter Umständen den vorherigen Zustand wiederherstellen. Zudem kann das Verhalten mit einer Ordnungsverfügung und Zwangsmaßnahmen geahndet werden. Das Durchführen von Baumaßnahmen, die nicht erlaubt worden sind, ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 250.000,- € belegt werden kann. Bei Beseitigung eines Baudenkmals ohne „denkmalrechtliche Erlaubnis“ droht eine Geldbuße bis zu 500.000,- €.

Bedeutet die Erlaubnisfähigkeit, dass für die erlaubten Maßnahmen eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke nach § 40 DSchG ausgestellt wird?

Nein! Nicht jede Maßnahme, die denkmalrechtlich zu erlauben ist, ist auch

bescheinigungsfähig!

Entstehen Gebühren für die Erteilung der „denkmalrechtlichen Erlaubnis“?

Für die Erteilung einer „denkmalrechtlichen Erlaubnis“ werden von der Gemeinde Extertal keine Verwaltungsgebühren

Wofür kann eine Bescheinigung nach § 40 DSchG ausgestellt werden?

Die Bescheinigung kann nur für Aufwendungen erteilt werden, die die drei wesentlichen Voraussetzungen „Denkmal, Abstimmung und Erforderlichkeit“ erfüllen.

Bescheinigungen für steuerliche Zwecke können nur für Arbeiten an Baudenkmälern erteilt werden.

Zwingend erforderlich ist es deshalb, dass das Baudenkmal bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragen worden ist oder jedenfalls die vorläufige Eintragung angeordnet wurde.

Aufwendungen für Arbeiten an Gebäudeteilen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, sind dabei generell nicht bescheinigungsfähig.

Auch wenn eine Abstimmung bezüglich dieser Gebäudeteile erfolgt ist, ist dies nicht gleichzusetzen mit ihrer Bescheinigungsfähigkeit.

Ist nur ein Teil des Gebäudes unter Schutz gestellt, sind nur die Aufwendungen für  diejenigen Baumaßnahmen bescheinigungsfähig, die nach Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Erhaltung dieses Bauteils erforderlich waren.

Die Baumaßnahmen müssen zudem vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denk-malbehörde abgestimmt worden sein.

Dabei gilt: Nicht jede Maßnahme, die denkmal-rechtlich zu erlauben ist, ist auch bescheinigungsfähig!

Die Abstimmung ist zwischen den Beteiligten schriftlich festzuhalten.

Aufwendungen, die vor, ohne oder abweichend von der Abstimmung angefallen sind, können nicht als Grundlage für die Berechnung der Bescheinigung herangezogen werden.

Ist eine vorherige schriftliche Abstimmung unter-blieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht vor.

Diese kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Erlaubnis.

Außerdem müssen die vorgenommenen Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhal-tung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen sein.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Aufwendungen, die zu keinem der beiden Zwecke erforderlich sind, von der möglichen Begünstigung ausgeschlossen sind.

An das Kriterium der Erforderlichkeit sind dabei jeweils strenge Maßstäbe anzulegen.

Was ist eine Maßnahme zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung?

Eine Maßnahme zur Erhaltung liegt vor, wenn die Aufwendungen für die Erhaltung der Substanz des Baudenkmals erforderlich gewesen sind, um die individuellen Merkmale zu erhalten, die die Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal begründen.

Es reicht nicht aus, dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, vielmehr müssen sie unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig sein.

Die Entscheidung hierüber obliegt alleine der „Unteren Denkmalschutzbehörde“.

Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Baudenkmals als solchen entsprechen, sind nicht bescheinigungsfähig.

Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung sind solche, die zur Anpassung eines Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse erforderlich sind (etwa im Einzelfall Aufwendungen für Heizungsanlagen oder zeitgemäße Sanitäranlagen). Aufwendungen hierfür sind eben-falls bescheinigungsfähig.

Dabei ist jedoch genau zu differenzieren. Denn Aufwendungen, die lediglich der Optimie-rung der wirtschaftlichen Nutzung des Baudenkmals dienen, sind nicht bescheinigungsfähig sind Nutzungen.

Insbesondere sind die Kosten für Neue Gebäudeteile, die zur Erweiterung der Nutzfläche führen, wie etwa Anbauten und Erweiterungen, wie der Ausbau des Spitzbodens, der Kellerausbau oder der Anbau von Balkonen nicht bescheinigungsfähig.

Gleiches gilt für Schönheitsreparaturen, wiederkehrende Gebühren oder „Luxusaufwendungen, also Aufwendungen, die über dem Durchschnitt liegenden Kosten verursachen.

Sind Eigenleistungen bescheinigungsfähig?

Nein, nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. Da ersparte Kosten steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden können, ist der Wertersatz für eigene Arbeitsleistung der Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer oder für unentgelt-lich Beschäftigte nicht bescheinigungsfähig.

Welche Unterlagen müssen Sie einem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG beifügen?

Fügen Sie Ihrem schriftlichen Antrag die dezidierten und prüfbaren Rechnungsunterlagen im Original bei. Dies gilt auch bei der Durchführung der Maßnahmen durch ein Bau-betreuungs- oder Generalunternehmen. Für die Prüfung der Einzelleistungen benötigt die Untere Denkmalschutzbehörde die Vorlage der Originalrechnungen der von dem Baubetreuungs- oder Generalunter-nehmen beauftragten Einzelunternehmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde kann zu Prüfzwecken auch die Vorlage der Originalkalkulation verlangen.

Anhand der  eingereichten Unterlagen muss die Untere Denkmalschutzbehörde nachvollziehen können, für welche Baumaßnahmen die Aufwendungen jeweils entstanden sind. Die Schlussrechnungen sind daher übereinstimmend mit der Rechnungsauflistung durch eine laufende Nummerierung zu kennzeichnen, so dass eine exakte Zuordnung der entstandenen Aufwendungen zu den Rechnungen möglich ist.

Rechnungen, die nur einen Festpreis ausweisen, können die Untere Denkmalschutzbehörde nur dann berücksichtigen, wenn durch den Antragsteller auch das dem Festpreis zugrunde liegende Originalangebot mit Leistungsbeschreibung zum Nachweis der Einzelkosten vorgelegt wird.

Entstehen Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Bescheinigung nach § 40 DSchG ?

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhebt für die Ausstellung der steuerlichen Bescheinigung eine Verwaltungsgebühr.

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, Tarifstelle 4a.2 und betragen zurzeit:

1 %. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 €,

gegebenenfalls zuzüglich

0,5 %. der über 250.000 € bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 €,

gegebenenfalls. zuzüglich

0,25 % der über 500.000 € bescheinigten Aufwendungen,

jedoch insgesamt höchstens 25.000 €.

Bescheinigungen unter 5.000,- € sind gebührenfrei.



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