Bürgerentscheide
Die Instrumente "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.
Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zulässig. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und die Haushaltssatzung.
Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit "Ja" oder "Nein" zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss je nach Gemeindegröße von 3 bis 10 % der Gemeindebürger unterschrieben sein.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 %, bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 % und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 % der Stimmberechtigten (d.h. der wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) betragen.
Fristen
Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um maximal 3 Monate verlängert werden