Ausstellung von Urkunden
Geburtsurkunden und vollständige Ausdrucke oder Ablichtungen des Geburtenregistereintrages erhält man bei dem Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat. Ist man z.B. in München geboren, aber in Extertal wohnhaft, kann man eine Urkunde nur vom zuständigen Standesamt in München erhalten, weil dort der Geburtseintrag geführt wird.
Sterbeurkunden erhält man von dem Standesamt, welches den Todesfall beurkundet hat, also beim Standesamt des Ortes, wo der Tod eingetreten ist.
Eheurkunden erhält beim Standesamt des Eheschließungsortes. Seit dem 01.01.2009 werden keine Familienbuchabschriften (Familienbuch ist der frühere Heiratseintrag) mehr ausgestellt, sondern nur noch Eheurkunden oder eingeschränkte Abschriften, die nur hinsichtlich der Ehe und der Namensführung der Ehegatten beweiskräftig sind.
Bei Abschriften aus dem Familienbuch der Eltern, die bis Ende 2008 in der Regel für eine beabsichtigte Eheschließung benötigt wurden, verhält es sich anders. Das Familienbuch, zu dem man Informationen etwas weiter unten findet, wurde bis Februar 2007 grundsätzlich beim Wohnortstandesamt des Ehepaares geführt, „wanderte also mit“. Wurde eine Ehe geschieden, verblieb es beim letzten gemeinsamen Wohnort der Ehegatten.
Bei Scheidungen vor dem 01.07.1998 blieb es bei getrenntem Wohnsitz der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung beim Wohnort des Mannes. Es war daher teilweise aufwändig, das Familienbuch zu finden… Im Zuge einer Umstrukturierung des Personenstandswesens, die insgesamt am 01.01.2009 in Kraft trat, werden alle Familienbücher bereits seit dem 27.02.2007 an den Heiratsort zurückgeführt. Diese Aktion ist so gut wie abgeschlossen. Eine Sonderregelung besteht für Familienbücher, die bei Auslandsehen und für Aussiedler auf Antrag angelegt wurden, diese verbleiben bei dem Standesamt, welches sie am 27.02.2007 geführt hat.
Die Gebühren für Urkunden betragen in NRW ab dem 01.01.2009 10,- Euro, können jedoch im Einzelfall durch gesonderte Gebührenordnungen der Standesämter höher ausfallen.
Berechtigt zur Anforderung von Urkunden sind die Personen, auf die sich der Inhalt bezieht, sowie deren Vorfahren und Abkömmlinge (einfach ausgedrückt Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel etc.). Geburts- und Sterbeurkunden können auch von Geschwistern erlangt werden. Weiter Personen oder Institutionen können Urkunden nur erlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen.
Die Urkunden werden dann auf dem Postweg mit Gebührenbescheid übersandt.