Namensänderung
Das Standesamt ist für Erklärungen zur Namensführung nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB - z. B. bei Eheschließungen), nach § 94 des Bundesvertriebenen-gesetzes (BVFG - für Vertriebene und Spätaussiedler) und nach Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB- für eingebürgerte Personen) zuständig.
Neben den personenstandsrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten gibt es die sog. behördliche (auch öffentlich-rechtliche) Namensänderung. Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z.B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde (hier: der Kreis Lippe) vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.