Genehmigungsfreie Bauvorhaben

 Genehmigungsfreie
Vorhaben
§ 65 Bauordnung NRW

Info:

Neben den grundsätzlich genehmigungspflichtigen Bauvorhaben und der Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen, gibt es andere bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, die von einem Genehmigungserfordernis grundsätzlich freigestellt sind. Solche genehmigungsfreien Vorhaben sind in § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt. Die Freistellung von jeglichen Genehmigungs-, Freistellungs-, Kenntnisgabe- oder Zulassungsverfahren etc. bedeutet, dass der Bauherr ohne irgendeine Beteiligung der Baubehörden, der Gemeinde oder der Nachbarn die in dieser Vorschrift geannnten Vorhaben verwirklichen darf.

Auch wenn eine bestimmte Anlage keiner Genehmigung, Freistellung, Kenntnisgabe oder Zulassung etc. bedarf, hat sie trotzdem die nach anderen Gesetzen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhaltenen Anforderungen und Genehmigungen (z.B.  Denkmalschutzrecht, Straßenrecht) zu beachten.

Zu beachten ist auch, dass durch die Festsetzungen von rechtskräftigen Bebauungplänen Bestimmungen dahingehend getroffen werden, dass die Errichtung an sich genehmigungsfrei Bauvorhaben dort unzulässig ist. Es gelten dann die Bestimmungen des Bebauungsplanes.

Im § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind eine Vielzahl von baulichen Vorhaben aufgeführt, die vollständig genehmigungsfrei sind.



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