Anzeige einer Geburt

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist von folgenden Personen bzw. Einrichtungen angezeigt werden. Zur Anzeige sind verpflichtet jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person , die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

Bei der Geburt eines Kindes ist dem Standesamt des Geburtsortes zur Registrierung der Geburt von verheirateten Elternpaaren eine Eheurkunde vorzulegen.

Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gelten einige Besonderheiten: Vorzulegen ist auf jeden Fall die Geburtsurkunde der Mutter. Nach dem ab 01.07.1998 geltenden Recht kann auch bei einem Kind einer unverheirateten Mutter der Vater des Kindes schon bei der Beurkundung mit eingetragen werden, soweit die Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Damit wird der Vater sofort in den bei der Beurkundung auszustellenden Geburtsurkunden mit aufgeführt. Sollte die Vaterschaftsanerkennung bei Geburt des Kindes bereits vorliegen, reicht man die Anerkennungsurkunde und eine Geburtsurkunde des Vaters mit den anderen Unterlagen ein. Wohnt der Vater nicht in Extertal, ist auch eine erweiterte Meldebescheinigung des entsprechenden Einwohnermeldeamtes/Bürgerbüros vorzulegen.

Soll die Vaterschaft innerhalb von 10 Tagen nach der Geburt anerkannt werden, verständigt man das Standesamt telefonisch, damit die Beurkundung solange zurückgestellt wird. Die Anerkennungsurkunde, die Geburtsurkunde und ggfls. die Aufenthaltsbescheinigung des Vaters sind dann sofort nach erfolgter Anerkennung nachzureichen.

Kann eine Anerkennungsurkunde innerhalb der Frist nicht vorgelegt werden, erfolgt die Beurkundung ohne Angabe des Vaters. Die Eintragung des Vaters wird erst dann vorgenommen, sobald die Vaterschaftsanerkennung nachgewiesen ist. Der Vater wird in den bei der Beurkundung auszustellenden Geburtsurkunden noch nicht aufgeführt.

Soweit die Geburtsanzeige nicht vollständig ist oder noch Unterlagen vorzulegen sind, meldet sich das Standesamt umgehend schriftlich und nennt die fehlenden Unterlagen.



Standesamt Nordlippe
Mittelstr. 36
32699 Extertal


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